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Haftung, Forenbetreiber,
anonyme Postings, Internetforen, Abmahnungen, einstweilige Verfügung,
Supernature, OLG Düsseldorf, Widerspruch, Löschung, Unterlassungsanspruch,
Meinungsfreiheit
07.06.2006 Haftung von Forenbetreibern für anonyme Postings Dritter
In den letzten Monaten
wurden immer wieder Betreiber von Internetforen wegen Postings ihrer User
kostenpflichtig abgemahnt. Die Abmahnungen wurden dabei größtenteils
auf die einstweilige Verfügung des LG Hamburg gegen Heise-Online gestützt.
Wie auch im aktuellen Fall Supernature geht es dabei meist um
kritische Äußerungen in Foren, die von den Betroffenen als beleidigend
empfunden werden.
Das OLG Düsseldorf
(Urteil vom 26.04.06, Az.: 1-15 U 180/05) hatte nun zu entscheiden, inwieweit
ein Forenbetreiber für Postings Dritter in Anspruch genommen werden kann.
Im Fall übten zwei Personen in einem Forum Schmähkritik gegen eine
dritte Person. Diese machte den Forenbetreiber darauf aufmerksam und forderte
die Entfernung der Einträge. Interessant dabei ist, dass dem Betreiber
die Identität der einen Person bekannt war, das andere Posting jedoch
anonym eingestellt wurde. Nachdem sich der Forenbetreiber weigerte eine Löschung
vorzunehmen, erwirkte der Betroffene eine einstweilige Verfügung. Die
Beiträge mussten bis auf weiteres gesperrt werden. Nach erfolglos eingelegtem
Widerspruch ging der Betreiber hiergegen in Berufung.
Der zuständige Senat
des OLG für Pressesachen stellte fest, dass grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch
gegen den Forenbetreiber besteht. Dieser ist nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang
in einem Online-Forum zu überwachen. Wenn die Person, der die diffamierenden
Äußerungen zugeschrieben werden können, bekannt ist, ist diese
in Anspruch zu nehmen und eine Inanspruchnahme des Forenbetreibers geht ins
Leere.
Erst wenn dem Betreiber
anonym eingestellte rechtswidrige Postings bekannt sind, ist er verpflichtet,
diese zu entfernen. Das Gericht sieht jedoch bei der Entfernungspflicht eine
Ausnahme, wenn es sich dabei um ein Meinungsforum handelt. Die Richter vergleichen
den Austausch von Meinungen in Foren mit Live-Diskussionen im Fernsehen und
verweisen auf das berühmte Panorama-Urteil. Der BGH hatte
damals festgestellt, dass das Fernsehen im Rahmen einer Diskussionssendung
als Markt der Meinungen auftrete und der Fernsehsender als Veranlasser und
Verbreiter der Äußerungen nicht in Anspruch genommen werden kann.
Diese Ausführungen
können, wenn es sich um Meinungen, also nicht um die Behauptung von Tatsachen
handelt, auch für Foren verwendet werden. Wenn der Verursacher namentlich
bekannt ist, besteht für den Betroffenen aufgrund dieser Analogie ein
Anspruch auf Distanzierung des Betreibers von dem strittigen Beitrag, jedoch
kein Anspruch auf Entfernung. Unterlassungsansprüche sind dann immer
gegen den Urheber des Postings zu richten.
Wenn also im Falle einer
Rechtsverletzung der Betreiber die Möglichkeit hat, die Daten des Verursachers
an den Anspruchsberechtigten weiterzugeben, kommt dies einer Haftungsbefreiung
gleich. Problematisch ist, dass User sich davon abhalten lassen könnten,
Beiträge zu verfassen, wenn sie vom Betreiber verpflichtet werden, ihre
persönlichen Daten bei der Erstregistrierung anzugeben. Das OLG sah darin
jedoch keinen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit.
Fazit:
Das Gericht schafft durch diese Entscheidung mehr Klarheit für Forenbetreiber.
Problematisch ist jedoch, dass diese keine Möglichkeit haben, zu überprüfen,
ob die angegebenen Daten auch tatsächlich richtig sind. Zudem widerspricht
es dem Charakter des Internet und zudem auch dem Datenschutzrecht, für
jeden Kommentar einen kompletten persönlichen Datensatz abzuliefern.
Wichtig ist, dass von der Entscheidung des OLG nur Meinungen und keine Tatsachen
oder Tatsachenbehauptungen umfasst sind.
Quelle:
www.e-recht24.de
Autor: Stud. Jur. Philipp Otto
Rechtsanwalt Sören
Siebert
www.kanzlei-siebert.de
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